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Pfarrliche Öffentlichkeitsarbeit
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Finanzierung und Werbung

Pfarrblatt Finanzen und Werbung

Im Sachbudget einer Pfarre machen Produktion und Versand des Pfarrblatts oft große Kostenfaktoren aus. Obwohl Redaktion, Fotografie und Layout in den meisten Fällen ehrenamtlich passieren,  ist der finanzielle Druck für viele Pfarren hoch. Was kann man tun, um zusätzliche Mittel zu gewinnen? 

Eine Möglichkeit ist es, einen Erlagschein mit der Bitte um Spenden bzw. einen Druckkostenbeitrag beizulegen. Die Erfahrungen dazu sind mehrheitlich positiv und die Einnahmen decken je nach Pfarre ein Drittel bis zu den Gesamtkosten ab. 

 

Die Frage nach der (Teil)Finanzierung durch Inserate muss passend zum jeweiligen Pfarrblatt und seinem Redaktionskonzept beantwortet werden: 

  • Ist es grundsätzlich in Ordnung, wenn im Pfarrbrief Inserate abgedruckt werden? Spricht etwas dagegen?
  • Ist die Zeitung professionell genug, um Werbung aufzunehmen? Inserate sind fachmännisch layoutiert und stehlen ungeschickt gestalteten Beiträgen leicht die Show. 


Wenn Inserate im Pfarrblatt aufgenommen werden, müssen Formate, Platz und Kosten überlegt werden (je attraktiver eine Pfarrzeitung gestaltet ist und je höher die Auflage, desto mehr kann verlangt werden). Ein Mitglied des Pfarrblattteams sollte als Anzeigenredakteur:in den Kontakt zu den örtlichen Firmen herstellen und als Ansprechpartner:in zur Verfügung stehen.

 



Hinweis:

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz beim Druck von Pfarrblättern


Der Druck von periodischen Druckschriften unterliegt einem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10%, wenn das Medium nicht überwiegend Werbezwecken dient und das verwendete Papier von der Druckerei verkauft wurde.
Als periodisches Druckwerk gelten Pfarrblätter, wenn sie regelmäßig, aber mindestens zweimal im Jahr, unter dem gleichen Titel und in laufender Nummerierung, unter Beifügung eines Datums (wobei hier die einfache Angabe von Jahreszeiten – z.B. Frühling 2014 – reicht) erscheinen. Die Anwendung des 10%igen Steuersatzes ist vorab jeweils mit der Druckerei abzuklären und im Einzelfall zu prüfen. (Rechtsgrundlage: § 10 (2) Z. 1.a) Umsatzsteuergesetz iVm Z. 43.b) Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UstG)

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Pfarren: Steuern und Abgaben an das Finanzamt

Steuern, Werbung und Werbeabgabe

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass pfarrliche Publikationen der  Öffentlichkeitsarbeit als einem Aspekt der Seelsorge dienen und daher keinerlei Umsatz- oder Körperschaftssteuerpflicht vorliegt.

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